Am 5.Februar 2008 wurde im Landtag des Freistaates Thüringen die Rauchmelderpflicht beschloss und in der Landesbauordnung (LBO) verankert. Der genaue Wortlaut des Gesetzesbeschluss ist im Paragraphen 46 , Absatz 4 wie folgt aufgenommen:
“ In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen
führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben
werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“
Da keine Übergangsfrist geregelt war, trat die Gesetzesänderung sofort in Kraft.
Update: Zwischenzeitlich wurde eine Frist für Bestandbauten festgelegt. Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen ist nun bis zum 31. Dezember 2018.
Neben der Pflicht der Montage der Rauchwarnmelder, trägt der Vermieter auch die Verantwortung dafür, dass der Rauchmelder zu jeder Zeit betriebsbereit ist. Daher sollte der Vermieter eine jährlich Wartung beauftragen um im Schadenfall die einwandfrei Funktion des Melders nachweisen zu können.
Montage durch den Mieter
Wenn in einem Zusatzvertrag ausdrücklich zwischen Mieter und Vermieter geregelt kann der Mieter die Montage und Wartung der Rauchwarnmelder selbstständig vornehmen. Der Vermieter wird jedoch nur dann von seiner Haft befreit, wenn er beweisen kann, dass er sich vor Abschluss dieses Zusatzvertrages davon überzeugt hat, daß der Mieter in der Lage ist dies fachgerecht auszuführen. Des weiteren muss der Vermieter prüfen ob die Installation erfolgt ist und eine regelmässige Wartung der Rauchwarnmelder durchgeführt wird.
Umlage der Kosten auf den Mieter
Die Kosten für die Installation eines Rauchwarnmelders können durch den Vermieter auf die Mieter umgelegt werden. Dabei gilt folgendes:
1.Installation und Anschaffung der Rauchwarnmelder wird auf die Mieteumgelegt.
2. Kosten für die Wartung können auf die Betriebsnebenkosten umgelegt werden.