Mit dem Beschluß der Rauchmelderpflicht, war Rheinland – Pfalz das erste Bundesland in dem die Rauchmelderpflicht in Deutschland gesetzlich festgehalten wurde.
Die Rauchmelderpflicht ist in den jeweiligen Landesbauordnungen festgehalten und orientiert sich an der Anwendungsnorm DIN 14676 die bestimmt, dass „Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut (oder angebracht) und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“ Entscheidend ist dabei, das nur Rauchmelder zulässig sind die entsprechend der DIN EN 14604 gefertigt.
Nachfolgend finden Sie eine Aufstellung aller Bundesländer:
Rheinland-Pfalz – Beschluss 2003 :
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten für Schlaf- und Kinderzimmer
- für Flure, die als Rettungsweg dienen
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Juli 2012
Saarland – Beschluss 2004:
- in Neu- und Umbauten
für Schlaf- und Kinderzimmer
für Flure, die als Rettungsweg dienen - für alle Neubauten ab dem 18.02.2004
Schleswig-Holstein – Beschluss 2005:
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
für Schlaf- und Kinderzimmer
für Flure, die als Rettungsweg dienen
Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.Dezember 2010
Hessen – Beschluss 2011 :
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
für Schlaf- und Kinderzimmer
für Flure, die als Rettungsweg dienen
Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen
bis 31.Dezember 2014
Hamburg – Beschluss 2006:
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
für Schlafräume, Kinderzimmer
für Flure, die als Rettungsweg dienen
Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31. Dezember 2010
Mecklemburg-Vorpommern – Beschluss 2006
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
für Schlafräume, Kinderzimmer
für Flure, die als Rettungsweg dienen
Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31. Dezember 2009
Thüringen – Beschluss 2008
- sofortiges Inkraftreten des Gesetztes
- in Neu- und Umbauten
für Schlafräume, Kinderzimmer
für Flure, die als Rettungsweg dienen - Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31. Dezember 2018
Bremen – Beschluss 2010
- in Neu-, Um- und Bestandsbauten
für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure
Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31. Dezember 2015
Sachsen-Anhalt – Beschluss 2009
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure
Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31. Dezember 2015
Nordrhein-Westfalen – Beschluss 2013
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure seit dem 01.04.2013
Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31. Dezember 2016
Niedersachsen – Beschluss 2012
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure
Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31. Dezember 2015
Bayern – Beschluss 2013
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure
Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31. Dezember 2017
Brandenburg Beschluss 2016
- seit dem 01.07.2016 gültig für Neubauten
- für Bestands- und Umbauten besteht eine Nachrüstpflicht bis zum 31.12.2020
- Schlafräume, Kinderzimmer, sowie Aufenthaltsräume ( ausgenommen Küchen und Flure)
Berlin Beschluss 2017
- für Neubauten gilt eine Pflicht zur Montage von Rauchmeldern ab dem 01.01.2017
- gültig für Bestandsbauten ab dem 31.12.2020
- ausgestattet werden müssen allen Aufenthaltsräume (ausgenommen: Küchen) und Flure
Sachsen Beschluss 2015
- für Neubauten seit 01.01.2016
- für alle Wohnungen
- mindestens je 1 Rauchmelder für Aufenthaltsräume,
in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen,
und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen
Baden-Württemberg Beschluss 2013
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Aufenthaltsräume in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen und Rettungswege seit 11.Juli 2013
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31. Dezember 2014
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