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Rauchmelderpflicht Hamburg

In der Hamburgischen Landesbauordnung (HBauO) wurde die Rauchmelderpflicht durch den Senat der Stadt Hamburg im Paragraphen 45 Wohnungen, Absatz 6 wie folgt aufgenommen:

“ In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. “

Neben der Pflicht der Montage der Rauchwarnmelder, hat der Vermieter auch die Pflicht dafür zu sorgen, dass der Rauchmelder zu jeder Zeit betriebsbereit ist. Kann der Vermieter eine jährlich Wartung nachweisen,ist er im Falle eines Brandes von der Haftung befreit.

Montage durch den Mieter

Wenn im Mietvertrag ausdrücklich geregelt, kann der Vermieter die Installation, Wartung, Batteriewechsel usw an den Mieter übertragen.Dies sollte in einem Zusatzvertrag geregelt sein. Der Vermieter wird jedoch nur dann von seiner Haftung befreit,wenn er beweisen kann, dass er sich vor Abschluss dieses Zusatzvertrages davon überzeigt hat, dass der Mieter in der Lage ist dies fachgerecht auszuführen. Des weiteren muss der Vermieter prüfen ob die Installation erfolgt ist und eine regelmäßige Wartung der Rauchwarnmelder durchgeführt wird.

Umlage der Kosten auf den Mieter

Die Kosten der Installation kann der Vermieter anteilig (max. 11%), wegen der Steigerung der Sicherheit des Mietobjekts, auf die monatliche Miete umlegen. Die Wartungskosten hingegen werden auf die Betriebsnebenkosten umgelegt und damit jährlich abgerechnet.

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