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Rauchmelderpflicht Hessen

Mit einer klaren Mehrheit durch die Parteien im Landtag wurde am 10.Juni 2005 die Änderung der Landesbauordnung (HBO) in Bezug auf die Rauchmelderpflicht in Hessen beschlossen. So wurde unter Paragraphen 13 Absatz 5 folgendes festgelegt:

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder
müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede
Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.“

Auch für Hessen, neben Schleswig-Holstein und Bremen, gilt die Sonderregelung in Bezug auf die Wartung von Rauchwarnmelder. Solange der Vermieter nicht schriftlich bestätigt, dass er die Wartung der Rauchmelder übernimmt, ist der Miter in der Pflicht diese Wartung selbstständig durchzuführen oder durch ein Unternehmen durchführen zulassen. Diese Änderung wurde am 25.11.2010 dem Paragraphen 13 Absatz 5 hinzugefügt.

„Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die
Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.“

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