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Rauchmelderpflicht Schleswig Holstein

2005 wurde die Rauchmelderpflicht in Schlewswig-Holstein beschlossen und in der Landesbauordnung (LBO) verankert. In der gültigen Fassung vom 20.Dezember findet man unter dem Paragraphen 52 Wohnungen, Absatz 7 die Rauchmelderpflicht wie folgt aufgenommen:

„In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchmeldern auszurüsten. “

Diese Regelung gilt für Neubauten, Umbauten und Bestandsbauten. Die Frist zur Nachrüstung von vorhandenen Wohnungen lief am 31.Dezember 2010 aus.

Sonderregelung

Eine Besonderheit, die neben Schleswig-Holstein nur Bremen und Hessen betrifft, ist die Ausnahmeregelung zur Wartung der Rauchmelder. Um die Vermieter einer Wohnung zu entlasten, ist in diesen Bundesländern der Mieter für die Wartung der Rauchmelder verantwortlich. Diese Änderung wurde in der Landesbauordnung im Paragraphen 49 Absatz 4 am 22.01.2009 festgehalten.

„Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.“

Selbstverständlich kann der Vermieter auch die Wartung der Rauchmelder übernehmen, das geschieht jedoch freiwillig. Um den Mieter von der gesetzlich auferlegten Pflicht zu entbinden, muss dies jedoch dem Mieter schriftlich mitgeteilt werden.

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