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Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt

Lange Zeit wurde in Sachsen-Anhalt eine Rauchmelderpflicht gefordert, am 20.Dezember 2005 fand sie dann endlich ihren Weg in die Landesbauordnung (BauO LSA).  Der Wortlaut der Pflicht zur Montage von Rauchwarnmelder; zu finden unter Paragraph 47 Wohnungen Absatz 4, ist wie folgt:

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.“ Für den Vermieter besteht jedoch nicht nur die Pflicht der Montage eines Rauchmelders, sondern auch die Wartung und Sicherstellung, dass der Rauchmelder zu jeder Zeit betriebsbereit ist. Nur wenn der Vermieter eine jährlich Wartung nachweisen kann,ist er im Falle eines Brandes von der Haftung befreit.

Montage durch den Mieter

Wenn im Mietvertrag oder einem Zusatzvertrag ausdrücklich geregelt, kann die Installation, Wartung, Batteriewechsel auch durch den Mieter durchgeführt werden Der Vermieter wird jedoch nur dann von seiner Haftung befreit,wenn er beweisen kann, dass er sich vor Abschluss dieses Zusatzvertrages davon überzeigt hat, daß der Mieter in der Lage ist dies fachgerecht auszuführen. Des weiteren muss der Vermieter prüfen ob die Installation erfolgt ist und eine regelmässige Wartung der Rauchwarnmelder durchgeführt wird.

Umlage der Kosten auf den Mieter

Die Kosten der Installation kann der Vermieter anteilig (max. 11%), wegen der Steigerung der Sicherheit des Mietobjekts, auf die monatliche Miete umlegen. Die Wartungskosten hingegen werden auf die Betriebsnebenkosten umgelegt und damit jährlich abgerechnet.

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