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Rauchmelderpflicht Saarland

In der Landesbauordnung (LBO) vom Saarland in der Fassung vom 18.Februar 2004, geändert durch das Gesetz vom 19.Mai 2005, wurde unter dem Paragraphen 46 Wohnungen, Absatz 4 die Rauchmelderpflicht wie folgt aufgenommen:

“ In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“

Diese Regelung gilt für Neubauten, Umbauten und Bestandsbauten. Da es keine Übergangsfrist gab, tratt das Gesetz sofort in Kraft.

Umlage der Kosten auf den Mieter

Die Anschaffung und Installation der Rauchwarnmelder (Umgangssprachlich auch Rauchmelder)können auf die Miete umgelegt werden, da die Installation der Steigerung der Sicherheit der Mietwohnung/Miethauses darstellt. Die Kosten für die jährliche Wartung der Rauchwarnmelder ist auf die Betriebskosten (Nebenkosten) umzulegen.

Montage/Wartung des Rauchwarnelders durch den Mieter

Selbstverständlich kann auf Wunsch des Mieters auch die Montage und Wartung selber durchgeführt werden, hierzu sollte der Vermieter folgende Punkt beachten, da der sonst in einem Schadenfall haftet.

1. Die Montage/Wartung sollte in einem gesonderten Vertrag festgehalten werden.
2. Der Vermieter muss nachweisen, daß er sich davon überzeugt hat, daß der Mieter in der Lage ist die Montage/Wartung fachgerecht durchzuführen.
3. Der Vermieter muss prüfen ob die Installation der Rauchwarnmelder stattgefunden hat und der Mieter die Wartungen regelmässig durchführt (mind. 1 x jährlich).

Nur bei Beachtung dieser Punkte, kann eine Haftung ausgeschlossen werden.

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