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Rauchmelderpflicht Rheinland/Pfalz

Die Rauchmelderpflicht wurde in Rheinland/Pfalz bereits im Jahr 2003 beschlossen. In der Landesbauordnung (LBauO) von Rheinland/Pfalz wurde
unter dem Paragraphen 44 Wohnungen, Absatz 8 die Rauchmelderpflicht wie folgt aufgenommen:

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“

Diese Regelung gilt für Neubauten, Umbauten und Bestandsbauten. Für bereits vorhandene Wohnungen gilt eine Nachrüstpflicht bis zum Juli 2012.

Wenn Sie weitere detailliertere Informationen zur Rauchmelderpflicht in Rheinland/Pfalz erhalten möchten, so schauen Sie doch auf dieser Seite Rauchmelderpflicht Rheinland/Pfalz vorbei.

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