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Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern

Als erstes von den neuen deutsch Bundesländer, beschloss Mecklenburg 2006 die Rauchmelderpflicht und verankert diese in der In der Landesbauordnung (LBauO M-V). Die genaue Regelung der Pflicht ist im Paragraphen 48 Wohnungen, Absatz 4 wie folgt festgehalten worden :

“ In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten “

Umlage der Kosten auf den Mieter

Die Kosten für die Anschaffung / Installation der Rauchmelder können durch den Vermieter auf die Miete umgelegt werden, da die Installation der Steigerung der Sicherheit der Mietwohnung/Miethauses darstellt. Die Kosten für die jährliche Wartung der Rauchwarnmelder ist auf die Betriebskosten (Nebenkosten) umzulegen.

Sonderegelung

Im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ist der jeweilige Besitzer, d.h. derjenige der das Objekt bewohnt, für die Installation von Rauchmeldern verantwortlich. Der Vorteil besteht darin das der Mieter im Falle des Auszuges auch die von ihm gekauften Rauchmelder demontieren darf. Nach der Rückgabe des Schlüssels des Mietobjektes ist der Vermieter wieder für die Einhaltung der Rauchmelderpflicht verantwortlich. Das gleiche gilt selbstverständlich für die Wartung der installierten Rauchmelder.

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