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Rauchmelderpflicht Bremen

Als achtes Bundesland hat sich die Hansestadt Bremen am 01.10.2009 für eine gesetzlich verankerte Rauchmelerpflicht entschieden. Diese Pflicht zur Installation von Rauchmelder wurde in der Bremischen Landesbauordnung Paragraphen 48 Wohnungen, Absatz 4 wie folgt aufgenommen:

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen
sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn,
der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“

Sonderregelung

Wie in den Landesbauordnungen der Bundesländer Schleswig-Holstein und Hessen gibt es auch in der LBO von Bremen eine Sonderregelung. Um die Vermieter einer Wohnung zu entlasten, ist in diesen Bundesländern der Mieter für die Wartung der Rauchmelder verantwortlich. Selbstverständlich kann der Vermieter auch die Wartung der Rauchmelder übernehmen, das geschieht jedoch freiwillig. Um den Mieter von der gesetzlich auferlegten Pflicht zuentbinden, muss dies jedoch dem Mieter schriftlich mitgeteilt werden.

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