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Rauchmelderpflicht in NRW – Muss man Wissen Teil 1

Last Updated on 10. September 2019 by Sebastian Fischer

Mit der Umsetzung der Rauchmelderpflicht in NRW werden immer wieder Fragen an uns herangetragen. Die wichtigsten Fakten und damit auch die Antworten auf die häufigsten Fragen haben wir hier für Sie zusammengestellt. Vorab aber die gesetzliche Grundlage:

panthermedia_2028299_4288x2848§ 49 Wohnungen, Absatz 7 BauO NRW

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.“

Muss ich Rauchwarnmelder installieren?

Oft werden Wohnhäuser vom Eigentümer nicht als Wohnungen erkannt. Die Definition einer Wohnung ergibt sich jedoch aus den vorangehenden Absätzen des §48 und dem §49. Dort heißt es zum Beispiel:

„(1) Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben. Dies gilt nicht für Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; […]

(4) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben sowie über einen Abstellraum verfügen. […]

§ 50 Bäder und Toilettenräume

(1) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben.“

Im Gabler Wirtschaftslexikon des Springer Gabler Verlags lautet die Definition einer Wohnung:

„nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte einzelne oder zusammenliegende Räume in Wohn- und sonstigen Gebäuden, welche die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Die Wohnung muss eine eigene Küche oder Kochnische und soll einen eigenen Wohnungseingang aufweisen, außerdem Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Ausguss und Toilette. Einfamilienhäuser, Einzimmerappartements und Ferienhäuser mit diesen Eigenschaften zählen ebenfalls zu den Wohnungen.“

Entspricht eine Wohneinheit dieser Definition und den Anforderungen der Bauordnung, gilt demnach auch die Rauchmelderpflicht. Als Wohnungen zählen übrigens auch Wohnwagen, wenn sie mit einer festen Wasser- und Stromversorgung versehen sind.

Für die Realisierung, also die Anschaffung und Montage, ist der Eigentümer zuständig. Eigentümer ist die Person, zu dessen Vermögen die Wohnung zählt und die das umfassende Herrschaftsrecht über die Wohnung hat. Bei Mietobjekten wäre dies der Vermieter. Besitzer ist derjenige, der die Wohnung nutzt/bewohnt, also der Mieter.

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Kontrollen werden bislang nicht durchgeführt. Der Mieter kann der Bauaufsicht jedoch melden, wenn die Bauordnung nicht erfüllt wird. Dann könnten Strafen auferlegt werden. In jedem Fall wird dann aber die Montage der Rauchmelder gefordert.

Versicherungen behalten sich im Schadensfall vor, Zahlungen zu verweigern, wenn der Bauordnung nicht entsprochen wurde. Bei Personenschäden kann es zu Strafverfahren gegen den Eigentümer kommen.

Was muss ich beim Kauf der Rauchwarnmelder beachten?

Lassen Sie sich nicht allein vom Preis leiten. Auch wenn alle in Europa verkauften Rauchwarnmelder mit der CE-Zertifizierung dem Mindeststandard entsprechen, gibt es zwischen den Produkten erhebliche Unterschiede. Ein Produkt mit dem CE-Zeichen würde ausreichen, um der Bauordnung zu entsprechen. Die Q-Zertifizierung zeigt jedoch, dass der Hersteller einen Test unter härteren Bedingung nicht gescheut und mit dem entsprechenden Gerät auch bestanden hat. Produkte mit dem Q sind kaum anfällig für Täuschungsalarme. Zudem muss die fest integrierte Batterie über die gesamte Laufzeit nicht getauscht werden. Wenn Sie 10 Jahre lang alle 1 – 2 Jahre die Batterie des Melders für ca. 2 € (+ eventuelle Arbeitskosten) tauschen müssen, sparen Sie kaum einen nennenswerten Betrag gegenüber einem hochwertigen Modell mit 10-jahres Batterie.

Viele beklagen, vor allem im Schlafzimmer aufgrund der blinkenden LED nicht schlafen zu können. Dann sollte auf Produkte zurückgegriffen werden, die darauf verzichten. Eine einfache Stummschaltung schont die Nerven und macht eine Demontage unnötig. In Raucherhaushalten sollten, um sicher zu gehen, Melder gewählt werden, die ausdrücklich eine hohe Sensorschwelle gegenüber Rauch aufweisen.

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Silke Fischer

Silke Fischer hat 2007 ihr Ingenieurstudium erfolgreich abgeschlossen und ist seit 2009 nebenberuflich als Autorin im Bereich Onlinehandel mit Schwerpunkt Sicherheitstechnik und Brandschutzprodukte tätig. Außerdem verfügt sie über die Zertifizierung zur Fachkraft für Rauchwarnmelder.

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