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Die Neufassung der DIN 14676

Last Updated on 10. September 2019 by Sebastian Fischer

Anfang diesen Jahres (2019) wurde die neue Anwendungsnorm DIN 14676 für Rauchwarnmelder gültig. Die Norm beschäftigt sich mit der Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern. Die bisher gültige Norm wurde im Jahr 2012 verabschiedet. Nun nach fast 7 Jahren wurde diese Norm überarbeitet.

So wurde in der Weiterentwicklung der Norm die Anforderung an den Nachweis der Kompetenz von Dienstleistern festgelegt und die Bedeutung der Ausbildung zur Fachkraft für Rauchwarnmelder wurde deutlich verstärkt. Doch bevor wir hier genauer werden, erst einmal die Grundlagen der Norm.

Die Norm spricht Empfehlungen für den Einsatz von Rauchmelder in Wohnhäuser, Wohnung und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung aus. So lautet die Kernaussage der Norm:

Durch die verminderte Wahrnehmung von Brandrauch im Schlaf sind insbesondere Kinderzimmer, Schlafzimmerbereiche und Flure sowie sonstige Räume, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, durch Rauchwarnmelder zu überwachen.

Die überarbeitete Norm besteht nun aus 2 Teilen. Die DIN 14676-1 beschäftigt sich mit der Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern, der 2.Teil (DIN 14676-2) beschreibt die Anforderungen an den Dienstleister.

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Der 1.Teil (DIN 14676-1):

In diesem Teil wurde nun auch auf Bereich eingegangen die speziellerer Art sind.

Spezialfall Wohnküchen

So gibt es nun Empfehlungen für Wohnküchen und Küchen mit offenem Zugang um Täuschungs- bzw. Fehlalarme zu vermeiden. Hier wird für die Montage des Rauchmelder ein Mindestabstand von 3 Metern zum Herd empfohlen.

Quelle: Ei-Electronics

Spezielfall Deckenfelder:

Bei Räumen mit Deckenfelder gibt es ebenfalls eine Änderung. So wird empfohlen bei der Unterzügen mit einer Höhe von mehr als 20 cm und eines der Deckenfelder grösser als 36qm ist muss ein Raumelder in diesem Deckenfeld montiert werden. Zusätzlich dazu muss ein weiteren Rauchmelder im verbleibenden Raumteil montiert werden.
Optimal wäre eine Installation der Melder in der Mitte des Deckenfeldes.

Spezialfall Luftströmung:

Da zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werde muss, dass der Rauch den Rauchmelder schnellstmöglich erreicht, gibt es nun auch Empfehlung für die Montage eines Rauchwarnmelder bei Räumen mit Be- oder Entlüftungssystemem. So sollte der Rauchmelder in Bereichen in den die Luftgeschwindigkeit mehr als 1m/s beträgt, ausserhalb des Zugluftsbereiches montiert werden. Auf Abständen wird sich hier leider nicht festgelegt.

Im Anhang des ersten Teils der Norm finden nun auch andere Meldertypen eine Erwähnung. So gibt es neben dem photooptischen Rauchwarnmelder nach dem Streulichtprinzip, erstmals auch Kohlenmonoxidmelder, Wärmemelder und Mehrsensorenmelder. Diese werden jedoch nur ergänzend zu den Rauchmeldern eingesetzt.

Ebenso gibt es Empfehlungen für Bewohner mit besonderen Bedürfnissen. In diesem Bereich geht es um Funkrauchmelder und Rauchmeldersysteme die nach dem 2 Sinne Prinzip (zum Beispiel Licht, Vibration) alarmieren.

Anmerkung: Krankenkassen fördern solche Systeme in der Regel

Instandhaltung von Rauchwarnmeldern:

Die Instandhaltung ist die Kombination aus vorbeugendem und fehlerbeseitigenden Maßnahmen während des Betriebes eines Rauchmelder um die geforderte Funktion zu erhalten oder wieder herzustellen. So besteht die Instandhaltung aus 3 Teilbereichen. Die Inspektion (Feststellung des IST-Zustandes), die Wartung (Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsbereitschaft) und die Instandsetzung (Maßnahmen zur Wiedeherstellung der Funktionsbereitschaft).

Im Rahmen dieser Instandhaltung sollten folgende Punkte geprüft werden:

  • Sind die Raucheintrittsöffnungen frei?
  • Ist der Rauchmelder in einem Umkreis von 50cm frei von Hindernissen?
  • Ist der Rauchmelder beschädigt?
  • Funktioniert der Alarmgeber (Sirene) korrekt?
  • Hat die Batterie noch genügend Spannung?
  • Wird Rauch innerhalb der Rauchkammer erkannt?
  • Ist der Montageort gemäß der Empfehlung der DIN 14676-1 ?

Hierbei sollten auch stets die Herstellerspezifikationen beachtetet werden!

Inspektionsverfahren bei Rauchmeldern (A, B, C) :

In der Überarbeiteten Version der DIN wird nun auch zwischen 3 Typen von Rauchmeldern hinsichtlich der Wartung unterschieden.

InspektionsverfahrenABC
Wartungstypenreine Vort-Ort Inspektionzusätzliche Funktionen und die Möglichkeit einer Teil-Ferninspektionzusätzliche Funktionen und die Möglichkeit einer Komplett-Ferninspektion
Intervall Inspektion 1alle 12+3 Monate vor Ortalle 12+3 Monateautomatisch alle 12 Monate
Intervall Inspektion 2spätestens alle 30 Monate vor Ortspätestens alle 30 Monate (Vort-Ort oder automatisch)automatisch alle 12 Monate
Intervall Inspektion 3spätestens alle 36 Monate vor Ortspätestens alle 36 Monate (Vort-Ort oder automatisch)automatisch alle 12 Monate
empfohlene Inspektionszyklus für alle Kriterienalle 12 Monatealle 12 Monatealle 12 Monate

Intervall Inspektion 1: Hier werden Energieversorgung, Demontage, Rauchsensorik und Beschädigung geprüft.
Intervall Inspektion 2: Hier wird das Warnsignal und die Raucheintrittsöffnung geprüft.
Intervall Inspektion 3: Beinhaltet die Prüfung ob der Rauchmelder frei von Hindernissen ist.

Die herkömmlichen Stand-Alone Rauchmelder die über den Handel zu erwerben sind, fallen hier in die Klasse A. Melder der Klasse B und C sind derzeit nicht im Handel erhältlich.

Der 2.Teil (DIN 14676-2):

Der  2.Teil der Norm beschäftigt sich mit der Qualifizierung der Fachkräfte für Rauchwarnmelder. Hier werden die Anforderungen über den Nachweis der Kompetenz von Dienstleistern und Fachfirmen festgelegt. So ist eine Fachkraft für Rauchwarnmelder eine Person mit technischem Verständnis, die Ihre Kompetenz hinsichtlich der DIN 14676-1 nachgewiesen hat. So wird für den Dinstleistungsempfänger, dass die Montage, Planung und Installation der Rauchwarnmelder auch gemäß der Norm durchgeführt wird.

Dies waren/sind die Wesentlichen Neuerung in der Norm DIN 14676. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, beantworten wir Ihnen dieses gerne in den Kommentaren dieses Beitrages 😉

Quelle der Informationen war Ei Electronics. Vielen Dank !

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Sebastian Fischer

Sebastian Fischer ist seit 2009 im Onlinehandel mit Schwerpunkt Sicherheitstechnik und Brandschutzprodukte tätig. Seit 2011 Geschäftsführer und Inhaber der Firma Rauchmelder-Experten.de, ist er mit Herz und Seele im Bereich privater und gewerblicher Brandschutz unterwegs. Natürlich ist hat er die Zertifizierung zur Fachkraft für Rauchwarnmelder erfolgreich absolviert und erneuert diese regelmäßig. Mit Projekten wie www.buschi-wird-feuerwehrmann.de versucht er, das Thema Brandprävention auch im Umfeld von Kinder zu etablieren.

5 comments

  1. Hallo Herr Fischer,

    ich finde Ihren Artikel zu Rauchmelder sehr Aufschlussreich und Interessant. Umso schöner wird es, wenn man glücklicher Häusle Besitzer ist, dazu freie Auswahl bei der Sicherheitstechnik hat und nicht in Miete wohnt. Bei letzterem beginnen die Probleme jedoch genau dort, wenn man Pech hat.

    Deshalb behandelt mein Beitrag nicht direkt die Auslegung, bzw., Anwendung der von Ihnen behandelten DIN Normen zum Brandschutz.

    Vielmehr geht es um Fragen, welche der postmoderne Handhabungsstil bei der Umsetzung von dahingehenden VO aufwirft und inwieweit diese dem Einzelnen zuzumuten sind

    Die Fa. ISTA, führender Hersteller funkbasierter Rauchmelder (z.B., Modell Fumotic 3 ratio (CE), sieht sich jedoch nicht dazu verpflichtet , bei Anfragen zur erweiterten Funktionsweise der Warnmelder wie z.B, Funkfrequenz, Funk – Leistung , Daten oder Schemata zur generellen schaltungstechnischen Arbeitsweise dieser Geräte Auskunft zu erteilen.

    Warum Nicht?

    Telefonische Anfragen zur Beschaffung Einsicht und Funktionsweise werden nicht gewährt bzw., nicht beantwortet.

    Alleine schon der “ bisher bekannte“ Funktionsumfang solcher Geräte, überschreitet das Notwendigkeits – Prinzip bei weitem. Außerdem erfüllen Geräte dieser Bauart die grundlegenden Anforderungen zum Betrieb einer technisch hoch motivierten Sende- und Empfangsanlage (CE Norm) und darüber hinaus. Mit „darüber hinaus“ meine ich jene Software Funktionen und Umfang, welche in keiner User Manual beschrieben wird, welcher mit Sicherheit aber existiert.

    Dies ist ein ungeschriebenes Gesetz bei allen Herstellern von Computer- Elementen!

    Nicht Auszudenken was ein vergleichbarer Minicomputer „z.B., auf Basis eines Arduino“ in einem Rauchwarnmelder anzurichten vermag. Wir wissen auch – Ein Piezzo Lautsprecher ist hervorragend als Mikrofon zu verwenden.

    Möchten Sie Herr Fischer gerne eine Sende u. Empfangsanlage, die nebenbei noch als Rauchmelder fungiert in Ihrem Schlafzimmer, von der Sie nicht wissen, zu welchem Eigenleben diese noch befähigt ist?

    Das Prekäre daran ist, dass „Sie dazu gesetzlich verpflichtet sind“ und beim Vermieter keinen Anspruch auf Tausch oder Nachbesserung haben … Es dürfen auch keine unterschiedliche Rauchmeldersysteme parallel betrieben werden!

    Alles Fragen die nirgends öffentlich thematisiert noch publiziert werden, aber gestellt und beantwortet werden müssen.

    Politik und Hersteller sollten hierzu verbindliche und klärende Stellungnahmen abgeben. Vor und Während der Markteinführung hat man jedoch hier keine Notwendigkeit gesehen, noch gehört….

    Warum NICHT?

    Vermieter- Anschreiben welche auf die bevorstehende Anbringung solcher Funk – Rauch Warnmelder bei ihren Mietern „Mit Nachdruck!“ aufmerksam machen, boykottieren durch attraktive Sparpotenziale bei der Anschaffung deren verbriefte Rechte.

    Die ALEXA – Skandale sind wohl die besten Beispiele dafür, wie Kunden- Vertrauen auf verharmlosende Art und Weise missbraucht wurden und hier, ging es bei den Spy -Vorfällen lediglich nur um zusätzliche gewinnbringende Kundenprofile/ bzw., deren Kaufverhalten.

    Wenn man dann dem Glauben schenken möchte!

    Überhaupt, wirkt die ganze Art und Weise der Umsetzung dieser sogenannten BauVo zum Brandschutz rechtlich sehr befremdlich und deplaziert, wurden doch diese funkbasierten Feuermelder schon vor der Einführung mit einem sehr hohen technischen und aggressiv „nicht manipulierbarem Niveau“ beworben. Das ganze kommt auf skurrile weiße, den elektronischen Fußfesseln Heute doch recht nahe.

    Um es einmal noch mal zu verdeutlichen:
    dies sind nun die – bekannten – Eigenschaften
    des Funk Rauchmelders „Modell Fumotic 3 radio (CE)“ der Fa. ISTA

    1. Man darf Sie nicht entfernen
    2 Manipulation mit rechtlichen Konsequenzen
    3. Sie zeigen wo Ich bin
    4. Sie zeigen wer ich bin
    5. Es werden Daten von mir erfasst und gespeichert

    … es gibt einiges was vermutlich noch möglich wäre:
    hier darf jeder seiner Kreativität freien lauf lassen.

    Unweigerlich drängt sich einem der Gedanke auf, dass es sich hierbei um wesentlich mehr als „nur um einen gut gemeinten Selbst – u. Nachbarschutz“ bei Brandgefahr handelt.

    Ich verstehe das als Eingriff in verbriefte Rechte innerhalb des geschützten privaten Wohnraumes. Der Betroffene wird mit vorgeschobenen Brandschutzbestimmungen auf empfindliche Art und Weise bevormundet und sein Entscheidungsrecht korrumpiert.

    Sie , als IT Sicherheitsexperte wissen wie stabil heutige Aussagen zu einem Produkt sind und auch, welchen stetigen Veränderungen es unterliegt. Das Datenschutzrecht verselbstständigt sich mittlerweile regelrecht, oder… wenn man so möchte, „wider aller Regeln“ . Gesetzes -Änderungen, welche sich früher über 5 oder 10 Jahres- Zeiträume erstreckt hatten, geschehen Heute innerhalb von Monaten oder gar Wochen. Niemand kann sich mehr auf Rechtssicherheit verlassen – wohl aber für die eigene Rechtsunsicherheit rechtlich belangt werden.

    Wir ersticken regelrecht in WLAN – WIFI – 3G – 4G – 5G Blutooth, reicht das Nicht?

    Muss man jetzt auch noch staatlich verordnete Funkanlagen in den eigenen Wänden tolerieren. Es gibt Dinge die man auch anders Regeln könnte….

    Mit freundlichen Grüssen

    • Sebastian Fischer

      Vielen Dank für Ihren Kommentar. Grundsätzlich sehe ich das genauso wie Sie. Leider habe ich keine Möglichkeit dem direkt entgegen zu wirken, jedoch versuchen wir gerade Hausverwaltungen von solchen Geräten abzuraten. Was für mich interessant wäre, woher haben Sie die gewonnen Informationen in Bezug auf die Fähigkeiten des Ista Melders?

  2. Danke für das Einstellen und für Ihre Antwort

    Die Informationen stammen zum Einen von der Herstellerseite und zum Anderen aus Telefonaten.
    Die Fernwartung dieser Geräte erfasst Daten zum Betrieb oder Störungen am Gerät – logischerweise muss es dort dann auch
    einen Sender und einen Empfänger geben. Sonst wäre meines erachtens das Abrufen von Daten nicht möglich. Es werden keine Informationen/ Auskünfte seitens des Herstellers gegeben über die Sendeart. Diese Geräte melden sich z.B., wenn eine Funtionsstörung, oder ein Defekt vorliegt bei einer Service Firma – diese gibt die Daten dann an den Hauseigentümer o. Verwalter weiter. Die Beschreibung spricht ausdrücklich auch von einer Fernwartung, welche monatlich, vierteljährlich oder Jährlich durchgeführt werden kann, was meine Annahme zur Funktionsweise nochmal untermauert
    Diese Tage habe ich und andere Mieter solche Geräte in der Wohnung installiert bekommen.

    Außer einer kleinen Bedienungsanleitung wurden ansonsten keine weitere Daten bereit gestellt.

    Bedenklich finde ich es jedenfalls , dass bei den Geräten KEINE Datenschutzrechtliche Konformitätserklärung beiliegt, noch hat man diese in irgend einer Form in der Anleitung erwähnt.

    DIES SOLLTE UNS ALLE ZUM VERMEHRTEN NACHDENKEN ANREGEN WARUM DIES SO GEHANDHABT WIRD.

    In einem weiteren telefonischen Gespräch mit der Fa. ISTA schlug mir dann Sprachlosigkeit entgegen als ich nach dieser
    Konformitätserklärung fragte und warum es diese nicht gibt. Bisher hat scheinbar noch Niemand diese eingefordert…

    ES GIBT SIE NICHT … das war zumindest mein Eindruck bei diesem telefonat.

    Zum Anderen begeben sich Hausverwaltungen auf dünnes Eis, wenn Sie darauf bestehen, solche Geräte
    im befriedeten Wohnraum ihrer Mieter zu installieren.

    Hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage – der Sachverhalt der Nötigung steht im Raum.

    Letzendlich muss jeder selbst entscheiden können und dürfen ob er eine 3G oder 4G Funkanlage in jedem seiner Wohnräume haben möchte, welche 10 Jahre ohne Batteriewechsel fröhlich machen kann was sie will.

    Am Ende geht diese Vorgehensweise auch auf Kosten aller restlichen Anbieter, welche maßlos mit solch wahnwitzigen und schon fast strafrechtlich relevanten Umsetzungen versucht hier ein Monopol zu errichten.

    Wir brauchen nicht noch mehr unnötigen Funk Strahlen – Smog und schon gar nicht im Schlafzimmer, in den eigenen vier Wänden nur, damit ein paar ihren Hintzern nicht mehr bewegen müssen egal was diese Geräte noch alles können und was nicht….

    Liebe Grüße

    • Sebastian Fischer

      Prinzipiell gebe ich Ihnen Recht in Bezug auf den Datenschutz. Es bleibt aber eben zu klären welche, wieviele und in welchen Intervallen Daten gesendet werden. Was ich jedoch sicher sagen kann ist, dass die Melder über kein 3G oder 4G Modul verfügen. Die Daten werden an einen Datensammler, meist im Hausflur, gesendet.

    • Auf der folgenden Seite habe ich die Spezifikationen der Funkmodule gefunden, die in vielen Ista-Sensoren (Rauchmelder, Heizungsdurchfluss/Verbrauch) eingebaut sind.
      https://www.ista.com/fileadmin/twt_customer/countries/content/Germany/Documents/Loesungen/Funk/Basistechnik/Produktbroschuere_Funksystem_symphonic-sensor-net.pdf

      Nach meinem Verständnis arbeitet das System so:
      Die Daten werden über 868MHz an eine zentrale Hausstation übertragen.
      Die Hausstation überträgt die Daten (über GSM/Handynetz) zur Ista-Zentrale.
      Für die Hausverwaltungen gibt es dann ein Webinterface, wo diese die Daten einsehen können.
      Wie oft erfasste Daten wirklich gesendet werden, oder wie oft Daten zwischen Hausmodul und Mietermodulen (Check up, bist du noch da?) ausgetauscht werden, geht aus den Infos leider nicht hervor.

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