Last Updated on 12. Juli 2022 by Sebastian Fischer
Bislang galten die Regelungen der Rauchmelderpflicht für das Bundesland Sachsen nur für Neubauten. Bestandsbauten waren bislang nicht betroffen. Vor einigen Wochen gab es eine Novellierung der Sächsischen Bauordnung und damit auch Änderungen im §47 Absatz 4. In Bezug auf die auszustattenden Räume gab es keine Veränderung. Weiterhin müssen
„….1Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen,…… „
mit Rauchmelder ausgestattet werden. Die Änderung in der Plicht in Sachsen bezieht sich auf die auszustattenden Bauten. Seit der Änderung sind nun auch Bestandsbauten mit Rauchmeldern auszustatten. Dafür gibt es eine Frist bis zum 31.Dezember 2023.
Inhaltsverzeichnis
Rauchmelderpflicht in Sachsen im Überblick:
Wie ist der Wortlaut der Rauchmelderpflicht für Sachen?
§ 47 Abs. 4 SächsBO
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Wer muss die Rauchmelder montieren?
Die Montage der Rauchmelder erfolgt bei selbst genutztem und vermietetem Wohnraum durch den Eigentümer. Handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann diese durch Beschluss die Ausstattungspflicht an sich ziehen.
Wo müssen Rauchmelder montiert werden?
Rauchmelder müssen in allen Aufenthaltsräumen montiert werden in denen sich bestimmungsgemäß Personen schlafen. Dies bedeutet, dass in jedem Schlafzimmer, Kinderzimmer und Gästezimmer, sowie in den Fluren die diese Räume verbinden, Rauchmelder montiert werden müssen.
Wer ist für die Wartung der Rauchwarnmelder verantwortlich?
In der Regel obliegt die Prüfung der Betriebsbereitschaft einmal im Jahr dem Mieter der Wohnung. Der Vermieter hat jedoch das Recht kann jedoch die Wartung auch selbst übernehmen. Dazu genügt eine einseitige Erklärung des Vermieter gegenüber dem Mieter. In jedem Fall trägt der Vermieter die Verantwortung die Betriebsbereitschaft der installierten Melder sicherzustellen.
Sollte der Wohnraum durch Sie selbst genutzt werden, tragen Sie die Pflicht für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft.
Da die Rauchmelderpflicht für Sachsen nicht im Bereich der Wohnung angesiedelt ist, gilt diese auch für gewerblich genutzte Objekte wie zum Beispiel Herbergen, Krankenhäuser etc.. In diesem Fall trägt der im Miet- oder Pachtvertrag genannte die Pflicht. Sollte es hier keine Regelung geben, tritt der Eigentümer in die Verantwortung
Wo finde ich die Sächsische Bauordnung?
Hier finden Sie die Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 366) geändert worden ist.

Sebastian Fischer

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