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Rauchmelderpflicht Bayern

Seit dem 01. Januar 2013 gilt die Rauchmelderpflicht in Bayern. Seitdem müssen alle Neubauten, deren Bauantrag ab dem 01.01.2013 genehmigt wurde, mit Rauchmeldern gemäß der Bayrischen Bauordnung ausgestattet sein. Für alle anderen Wohngebäude wurde eine Übergangsfrist eingeräumt, die mit dem Jahr 2017 endete. Seit 2018 müssen somit alle Wohnungen entsprechend der Rauchmelderpflicht ausgerüstet sein.

Regelung zur Rauchmelderpflicht: Inhalt der Bauordnung

Mit Meldern ausgestattet sollen laut der Rauchmeldepflicht Schlafzimmer, Kinderzimmer und die Flucht- und Rettungswege. Verankert ist die Pflicht in der Landesbauordnung  (BayBO) im §46 Absatz 4 mit folgendem Wortlaut:

 

1 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

2 Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

3 Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten.

4 Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“

 

Eine Besonderheit in Bayern ist das der Mieter für die Wartung verantwortlich ist, es sei den er Vermieter übernimmt diese Pflicht freiwillig.

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 Soweit die Grundlage zur Rauchmelderpflicht in Bayern. Doch diese wirft viele Fragen für Mieter und Eigentümer auf. Die häufigsten Fragen und Antworten haben wir hier für Sie zusammengetragen.

Wo kann ich die Grundlage zur Rauchmelderpflicht in Bayern nachlesen?

Die Rauchmelderpflicht ist in der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes verankert, für Bayern also in der BayBO Artikel 46 Wohnungen Absatz 4:

1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. 4Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“

Wie die Rauchmelderpflicht technisch umgesetzt werden soll, besagt die DIN 14676.

Gilt die Rauchmelderpflicht für mein selbst genutztes Haus?

Die Rauchmelderpflicht ist unter dem Artikel Wohnungen zu finden. Wohnungen sind laut Gabler Wirtschaftslexikon wie folgt definiert:

„nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte einzelne oder zusammenliegende Räume in Wohn- und sonstigen Gebäuden, welche die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Die Wohnung muss eine eigene Küche oder Kochnische und soll einen eigenen Wohnungseingang aufweisen, außerdem Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Ausguss und Toilette. Einfamilienhäuser, Einzimmerappartements und Ferienhäuser mit diesen Eigenschaften zählen ebenfalls zu den Wohnungen.“

Somit sind auch Häuser, sogar unter Umständen Wohnmobile (bei dauerhaftem Standort) von der Rauchmelderpflicht betroffen. Weiter macht es keinen Unterschied, ob eine Wohnung vermietet oder zum Eigenbedarf genutzt wird.

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Wie viele Rauchmelder muss ich einbauen?

Die Rauchmelderpflicht schreibt nicht eine bestimmt Anzahl von Rauchmelder je Wohnung vor. Daher hängt die benötigte Anzahl von der Anzahl der Räume, deren Nutzung und deren baulichen Besonderheiten ab. Auch die Einrichtung eines Raumes kann die notwendige Anzahl an Rauchmeldern beeinflussen. Deckenhohe Raumtrenner wirken sich auf die Rauchausbreitung wie Wände aus, sodass dann ein Raum wie zwei separate Räume anzusehen wäre. Dies sind aber Sonderfälle, die Sie bei Bedarf in unserem kostenlosen Kompendium näher betrachten können.

In der Regel ist in jedem Schlafzimmer, jedem Kinderzimmer und jedem Flur jeweils ein Rauchwarnmelder anzubringen. Führt der Weg aus dem Schlafzimmer beispielsweise durch ein Wohnzimmer zum Flur, gilt auch das Wohnzimmer als Flur. Sogenannte Durchgangszimmer müssen auch mit Rauchmeldern ausgestattet werden.

In Badezimmern und Werkräumen wird dringend von Rauchmeldern abgeraten, weil Wasserdampf und Staub Täuschungsalarme auslösen und die Lebensdauer des Melders negativ beeinflussen können. In der Küche sind Rauchmelder nur eingeschränkt empfohlen (nicht Pflicht!).

Wo muss ich Rauchmelder anbauen?

Rauchmelder sollen in erster Linie schlafende Personen wecken, wenn Rauch entsteht. Daher sollen Schlafräume und Rettungswege mit Rauchwarnmeldern überwacht werden. Kinderzimmer werden separat in der Rauchmelderpflicht genannt, da diese nicht zwingend als Schlafraum genutzt werden. Hinzukommt, dass Kinder dazu neigen, sich bei Gefahr zu verstecken. Kommt es zur Rauchentwicklung im Kinderzimmer, schlagen die Melder Alarm, sodass Kinder rechtzeitig gerettet werden können.

In diesen Räumen sollten die Melder immer möglichst mittig im Raum an der Decke montiert werden. Dabei müssen mindestens 50 cm Abstand zu Lampen, Möbeln und Wänden eingehalten werden. Rauchwarnmelder an Wänden zu montieren, ist nur in Ausnahmefällen (z.B. Texildecke, Küche als Fluchtweg) erlaubt. Dabei ist auch darauf zu achten, dass man einen dafür geeigneten Melder verwendet.

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In der Regel kann ein Rauchmelder übrigens max. 60 qm überwachen und in jede Richtung ca. 7,5 m. Bei sehr großen Räume oder sehr langen Fluren kann es deshalb nötig sein, mehr als einen Rauchmelder anzubringen.

Leider kann es für viele Wohnungen schnell schwer werden, zu entscheiden, wo ein Melder notwendig ist. Deshalb empfehlen wir Ihnen einen Blick in unser Kompendium. Sollten Sie eine besonders kompliziert geschnittene Wohnung besitzen, können Sie uns auch gern eine Skizze per Mail an info@rauchmmelder-experten.de schicken. Wir helfen Ihnen gern weiter.

Und für Mehrfamilienhäuser gilt: Wohnungen enden an der Wohnungstür, nicht an der Haustür. Rauchmelder im Treppenhaus sind also nicht Pflicht, können aber zur Absicherung des Fluchtweges dennoch montiert werden.

Wer ist für den Einbau und die Wartung der Rauchmelder zuständig?

Die Bayrische Bauordnung besagt: „Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. 4Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“

Eigentümer ist immer der Vermieter, es sei denn der Eigentümer nutzt die Wohnung selbst. Der Besitzer ist der Mieter. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist es etwas komplizierter. Hier gibt es meist noch eine Hausverwaltung, die sicherstellt, dass die Rauchmelderpflicht umgesetzt wird. Wie die Umsetzung aussehen soll, kann in einem WEG-Beschluss

festgehalten werden.

Zurück zur Bauordnung: Sie besagt, dass der Eigentümer die Rauchmelder anschaffen und montieren muss. Die jährliche Wartung ist dann vom Mieter durchzuführen, wenn sich der Vermieter nicht dazu geäußert hat. Meist ist es aber so, dass der Vermieter auch die Wartung übernimmt oder Dienstleister beauftragt. Der Eigentümer sichert sich so hinsichtlich seiner Verkehrssicherungspflicht ab.

Welche Rauchmelder sind zur Erfüllung der Rauchmelderpflicht in Bayern geeignet?

Um die Rauchmelderpflicht zu erfüllen, müssen Rauchwarnmelder mit einer Zertifizierung nach DIN 14604 verwendet werden. VDS-Zertifizierungen oder ein Q-Label sind nicht zwingend notwendig. Diese Zusatzzertifikate sollen besondere Merkmale wie die Robustheit und technische Zusätze zur Verringerung von Täuschungsalarmen kennzeichnen. Wenn Sie Ihren Rauchmelder bei einem Händler aus dem EU-Raum beziehen, dürften Sie spätestens seit 2008 auch nur noch nach DIN EN 14604 zertifizierte Melder erhalten. Von Privatverkäufen sollten Sie eher Abstand nehmen.

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Wer darf Rauchmelder in Bayern montieren und warten?

Benötigt man eine spezielle Qualifikation, um Rauchmelder einbauen und/oder warten zu dürfen?

Die DIN 14676 empfiehlt zwar den Einbau und die Wartung durch eine geprüfte Fachkraft, zwingend notwendig ist es jedoch nicht. Wichtig ist, dass Einbau und Wartung nach der DIN 14676 durchgeführt werden. Bei der Prüfung zur Fachkraft wird eben dieser Inhalt der Norm abgefragt. Sie können sich dieses Wissen aber natürlich auch selbst aneignen.

Kann der Vermieter von mir verlangen, dass ich als Mieter die Melder einbaue und warte?

Der Einbau von Rauchwarnmeldern gilt als Modernisierungsmaßnahme. Diese ist nach BGB § 555d zu dulden. Der Mieter kann jedoch nicht gegen seinen Willen gezwungen werden, Modernisierungen selbst vorzunehmen. Demnach kann der Vermieter den Mieter auch nicht dazu auffordern, Rauchmelder selbst zu montieren.

Wer kontrolliert die Rauchmelderpflicht in Bayern?

Es gibt keine offizielle Stelle, durch die die Erfüllung der Pflicht unaufgefordert kontrollieren wird. Wir aber eine Meldung bei der Bauaufsicht gemacht, z.B. durch den Mieter, können laut welt.de Strafen in Höhe von 50.000 € verhängt werden.

Was kann ich tun, wenn mein Vermieter sich weigert Rauchwarnmelder zu verbauen?

Für ein friedliches Miteinander ist es natürlich immer am besten, wenn zunächst telefonisch geklärt wird, warum noch keine Melder installiert wurden. Dem kann man ein Schreiben mit gestellter Frist nachsetzen. Wenn sich der Vermieter aber weigert, sollten Sie die Bauaufsicht informieren. Sollten Sie den Einbau selbst durchführen wollen, kann das später leider zu Ihrem Nachteil sein. Ihnen entstehen Kosten durch die Anschaffung von Rauchmeldern, die der Vermieter nicht akzeptieren muss.

Wer zahlt für den Einbau und die Wartung der Rauchmelder?

Die Anschaffungskosten und den Einbau hat zunächst der Vermieter zu tragen. Er kann aber 11% der Anschaffungskosten auf die jährliche Miete aufschlagen. Sollte es sich um gemietete Melder handeln, ist die Umlagefähigkeit jedoch noch umstritten. Einige Land- und Amtsgerichte haben sich sowohl für als auch gegen die Umlage der Miete für Rauchwarnmelder auf die Betriebskosten entschieden. Bis das BGH hier keine einheitliche Rechtsprechung verkündet hat, gibt es keine bundesweite Regelung dazu. Auch in Bayern müsste zu diesem Thema erst noch ein Urteil erstritten werden.

Die Wartung von Rauchmelder darf als (sonstige) Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Diese Kosten werden nach der Größe der Wohnung, nicht nach der Anzahl der Melder abgerechnet.

Was passiert, wenn ich trotz Rauchmelderpflicht keine Melder angebaut habe?

Wenn der Bauaufsicht dieser Verstoß gemeldet wird, kann es mitunter teuer werden.

Außerdem können Versicherungen im Schadensfall Zahlungen verweigern. Die meisten Versicherungen verweisen jedoch darauf, dass Rauchmelder dem Personenschutz und nicht dem Sachschutz dienen und der Versicherungsschutz davon unbetroffen bleibt.

Bei Personenschäden durch fehlende Melder kann es zu einem Strafverfahren kommen.

Was passiert, wenn ich den Vermieter nicht zur Montage der Melder in meine Wohnung lasse?

Der Vermieter hat aufgrund der Umsetzung der gesetzlichen Rauchmeldepflicht ein begründetes Interesse, Ihre Wohnung zu betreten. Um diese Pflicht umzusetzen, muss er, sofern keine andere Einigung gefunden werden kann, den Zugang gerichtlich erwirken.

Was ist, wenn ich als Mieter selbst bereits Rauchmelder installiert habe?

Leider hat der Bundesgerichtshof (BGH)  hier eine Entscheidung zugunsten des Vermieters getroffen. Da der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht trägt, darf er entscheiden, welche Melder verbaut werden und durch wen sie gewartet werden. Es gibt jedoch keinen Grund, weshalb er den Mieter zwingen könnte, vorhandene Melder abzunehmen. Es müsste nachvollziehbar sein, dass die vorhandenen Melder verhindern, dass Brandrauch frühzeitig durch die vom Vermieter angebrachten Melder erkannt und gemeldet werden kann.

Insbesondere größere Wohnungsverwaltungen akzeptieren keine vorhandenen Melder. Meist werden die Melder dann mit einem Wartungsvertrag im Paket gekauft. Die Wartung fremder Melder würde dann vom Dienstleister abgelehnt. Auch der BGH stimmt zu, dass durch eine einheitliche Ausstattung und die Wartung aus einer Hand eine höhere Sicherheit gewährleistet sei.

In jedem Fall lohnt es sich. den Vermieter anzusprechen, sollten Sie selbst tätig geworden sein. In einigen Fällen kann dann eine Einigung zwischen Mieter und Vermieter gefunden werden.

Gilt die Rauchmelderpflicht auch für Schulen oder Kindergärten?

Für solche Einrichten gelten meist Auflagen vom Bauamt. Um Kosten zu sparen, wird aber auch hier immer öfter auf Rauchwarnmelder statt auf eine Brandmeldeanlage zurückgegriffen.

Weitere Kunden-Fragen zur Rauchmelderpflicht

Frage:

Bin ich gezwungen lt. mehrheitlichen Beschluss (nicht einstimmiger Beschl.) d. Eigentümer, den Einbau von Funkrauchwarnmeldern mit einem 10 Jahresvertrag zu installieren? Ich möchte keine Funkrauchwarnmelder in meinen Räumen .Kann ich mich dagegen wehren .Reagiere stark auf Strahlung. Rauchmelder ja-Funk nein
Danke!

Antwort:

Guten Tag,

zunächst zur Info: Die Funkleistung von Rauchwarnmeldern ist ca. 20x geringer als die von Routern und mehr als 600x geringer als die eines Mobiltelefons. Laut BGH sind solche Beschlüsse zulässig. Wir können Ihnen jedoch keine verbindliche Rechtsauskunft geben und empfehlen zur Rückversicherung eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.


Frage:

Betr.: Rauchmelderpflicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir vermieten eine 4-Zimmerwohnung mit 2 Kinderzimmer, wobei ein Kinderzimmer als Büro verwendet wird. Muss dieses Zimmer auch mit einem Rauchmelder ausgestattet sein??
Vielen Dank für Ihre Antwort!

Antwort:

Guten Tag,

die Rauchmelderpflicht besagt, dass Kinderzimmer mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen. Wird ein Zimmer nicht als Kinderzimmer sondern als Büro genutzt, ist es auch ein Büro und kein Kinderzimmer. Die Anbringung eines Rauchwarnmelders ist hier deshalb so lange optional bis das Zimmer als Kinder- oder Gästezimmer genutzt wird.


Frage:

Hallo Frau Fischer,

sind denn gewerblich genutzte Räume auch von der Rauchwarnmelder – Pflicht betroffen, falls ja, ist dann der Vermieter zuständig?

Antwort:

Hallo,

die Rauchmelderpflicht gilt für Wohnungen, also Räume, die bewohnt werden (schlafen, waschen…). Bei gewerblich genutzten Räumen gelten die Auflagen gemäß Arbeitsschutz.

Viele Grüße


Frage:

Hallo Frau Fischer,
mittlerweile ist ja in Bayern Rauchmelde Pflicht. Gilt das auch für einen Wohnwagen der privat genutzt wird? ( ist ja eine Schlafstelle ) Und wie verhält sich es in einen Vereinsgelände der hier genutzt wird ?
Vielen Dank!

Antwort:

Guten Tag,,

die Rauchmelderpflicht gilt auch für Wohnwagen, wenn diese über feste Anschlüsse für Wasser-/Abwasser und Strom verfügen oder aus anderen Gründen nicht jeder Zeit fahrbereit sind. Wo der Wohnwagen steht ist dabei nicht entscheidend.


Frage:

Hallo Frau Fischer,
es heisst ein Rsuchmelder müsste in Schlaf u Kinderzimmern angebracht werden. Ausserdem an die Decke des Flurs der zu den Aufenthaltsräumen führt. Wir vermieten eine Doppelhaushälfte wo im oberen Geschoss der Flur zu den Schlafräumen führt. Muss dort auch ein RM an die Decke?
Mfg

Antwort:

Hallo,

ja genau, das ist auch ein Fluchtweg der zu Aufenthaltsräumen führt.


Frage:

Hallo Frau Fischer,

unser Vermieter hat uns zwar Rauchmelder zur Verfügung gestellt, allerdings sind es die billigsten die er wohl finden konnte. Auf den Meldern, Verpackung oder Beschreibung ist keine DIN zu finden und nur ein billig aufgeklebtes CE Zeichen. Dürfen diese überhaupt eingebaut werden?
MfG

Antwort:

Hallo,

haben Sie die Möglichkeit uns ein Foto des Melders an info@rauchmelder-experten.de zusenden? Gerne geben wir Ihnen dann genau Auskunft.


Frage:

Hallo Frau Fischer,

in einem Dokument des STMI Bayern heißt es:

„Regelmäßig wiederkehrende Prüfungen der Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern sind baurechtlich nicht vorgeschrieben. Einige Gerätehersteller empfehlen in ihren Betriebsanleitungen allerdings, dass einmal jährlich eine Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder durch Betätigen der Test-Taste durchgeführt werden sollte; mit dieser Testfunktion wird der Melder komplett gemäß DIN EN 14604 geprüft.“

„DIN 14676 ist eine Anwendungsnorm, die Angaben zu Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern enthält. Sie ist in Bayern nicht als Technische Baubestimmung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bekannt gemacht, ihre Beachtung also baurechtlich nicht gefordert.“

Irgendwie decken sich diese Angaben nicht mit Ihrem Aussagen. Ich bin verwirrt darüber, ob eine jährliche Prüfung notwendig ist und ob man sich überhaupt auf DIN 14676 beziehen kann.

lg,
Mieterin

Antwort:

Die DIN 14676 ist eine Anwendungsnorm, die Angaben zu Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern enthält. Sie ist in Bayern nicht als Technische Baubestimmung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bekannt gemacht, ihre Beachtung also baurechtlich nicht gefordert.


Frage:

Liebe Frau Fischer,

hat der Hausverwalter das Recht zu überprüfen, ob die 14 Wohnungen (14 verschiedene Eigentümer) in dem Haus, in dem ich wohne; ordnungsgemäß mit Rauchmeldern ausgestattet sind, oder darf nur die Baubehörde die Kontrolle übernehmen?

Herzlichen Dank für Ihre Mühe.

Antwort:

Guten Tag,

da der Hausverwalter die Pflichten des Eigentümers übernimmt. ist dieser berechtigt Rauchmelder zu montieren und zu prüfen. Selbstverständlich darf dieser ebenso das Vorhandensein prüfen.


Frage:

Hallo
Wir wohnen in einer bereits seit fast 10 Jahren in einer Mietwohnung und sind gewohnt, dass sich die Hausverwaltung kaum kümmert.
Im Januar haben wir in 4 Schlafräumen und im Flur Rauchmelder auf eigene kosten Rauchmelder angebracht.
Jetzt kam ein Brief von der HV, dass am Montag, 18.3. Rauchmelder installiert werden sollen.
Muss ich den tausch akzeptieren?

Antwort:

Hallo Frau Schöpf,

leider ja, da die Hausverwaltung/Eigentümer laut gesetzlicher Regelung für die Montage und Anschaffung der Rauchwarnmelder verantwortlich ist.


Frage:

Liebe Frau Fischer,

meine Mieter sind Raucher, haben alle Rauchmelder abgeschraubt, was kann ich tun, wie kann ich mich im Falle eines Brandes absichern…Einen Hinweis hab ich bereits geschrieben, leider ohne Erfolg

Antwort:

Hallo,

dies wäre tatsächlich eher eine Frage die man einem Anwalt stellen sollte. Eine Rechtsberatung können wir Ihnen leider nicht bieten.


Frage:

Hallo,

bei der letzten Kontrolle der Rauchmelder in meiner Wohnung ging der Kontrolleur sehr „harsch“ an die Sache.
Ein Raum, welcher zwar laut Bauplan auch als Schlafzimmer / Kinderzimmer genutzt werden kann wird von mir als Büro verwendet. In diesem Raum schläft niemand, es steht kein Bett drin. Allerdings befinden sich dort auch Wertsachen.
Auf meinen Einwand hin, das ich nicht möchte, dass der Kontrolleur da reinschaut und ihm versichert habe das dort kein Schlafplatz ist hat er sich gegen meinen Willen Zutritt verschaft und als Erklärung auf die von den von der Hausverwaltung abgeschlossenen Vertrag verwiesen, wonach er das Recht hätte alle Räume zu überprüfen.
Muss ich einem Kontrolleur vollen Zutritt zu meiner gesamten Wohnung gewähren?
Mit freundlichen Grüßen

Antwort:

Der Kontrolleur ist verpflichtet, durch den Vertrag zum Auftraggeber, zu prüfen, ob alle Räume korrekte mit Meldern ausgestattet sind. Das dies in einem unfreundlichen Ton passiert ist sehr ärgerlich.


Frage:

Hallo zusammen,

Vor 2 Jahren wurden bei uns in der Wohnung Rauchmelder installiert. In einem Zimmer stand damals kein Bett und somit wurde kein Rauchmelder installiert. Jetzt haben wir 2 Kinder, die in diesen Zimmern schlafen. Jetzt sollen wir die hohen Anfahrtskosten der Firma für die Installation des fehlenden Rauchmelders laut unserem Vermieter übernehmen. Ist das Rechtens?

Viele Grüße

Antwort:

Eine rechtliche Beratung kann ich Ihnen leider nicht geben, jedoch ist es lt. der Bayrischen Bauordnung so, dass der Vermieter für den Einbau der Rauchmelder verantwortlich ist und damit auch die Kosten trägt. Dies gilt auch, wenn es eine Umnutzung von Räumen gab.


Frage:

Hallo,
Bei uns in der Wohnanlage (Stadt München) wurden Rauchmelder installiert, darunter auch jeweils im Wohnzimmer.
Offenbar hat die HV dem Anbieter der Rauchmelder hierzu zugestimmt, obgleich Rauchmelder in Wohnzimmern (wenn sie kein Durchgangszimmer zu anderen Raumen sind) lt. Bay. Bauordnung kein Rauchmelder verpflichtend benötigen.
Kann man in diesem Fall den Rauchmelder demontieren oder muss wer darüber informiert werden ?

Antwort:

Eine Montage würde ich nicht empfehlen. Generell ist an der Montage des Rauchmelders, aus praktischer Sicht, auch nichts auszusetzen. Schließlich ist das Wohnzimmer der Ort, neben der Küche, an dem die meisten Brände Ihren Ursprung finden. Haben Sie den einmal versucht mit dem Vermieter zu reden?


Frage:

Hallo,
Unser Wohnhaus wurde in 2018 mit Rauchmeldern ausgestattet. Die WEG hat einen 10 Jahresvertrag mit einer Servicefirma dazu abgeschlossen. Es wurde auch ein Rauchmelder im Wohnzimmer installiert, obgleich in Bayern gemäß Bayerischer Bauverordnung kein Rauchmelder zwingend in Wohnzimmern vorgeschrieben ist.
Ich möchte nur den zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandard haben und keine zusätzl. Melder. Wie ist hier das korrekte Vorgehen, wenn man diesen Melder abmelden/demontieren lassen will??
Die Servicefirma zeigt sich nach Rücksprache uneinsichtig , verweist auf die gesetzl. Vorschriften ohne konkret zu werden welche…, und auf den Vertrag mit der WEG. Bin der Meinung dass hier einfach mal mehr „vermietet“ wurde als notwendig, denn man kassiert ja pro Stück eine Jahrespauschale.

Antwort:

Hallo,

so das Wohnzimmer nicht als Flucht- und Rettungsweg dient, sind hier keine Rauchmelder vorgeschrieben. Insofern könnten Sie auf die Demontage der Melder drängen.